Geschäftsbedingungen
1. Entstehung des Rechtsgeschäfts
Mit der Abfrage unserer Angebote durch den Abfragenden beginnt eine geschäftliche Beziehung zwischen uns als Maklerunternehmen und dem Nutzer unserer Webseiten.
Kosten für den Nutzer entstehen in diesem Stadium der Geschäftsbeziehung noch nicht. Die Geschäftsbedingungen der Fa. Maier Immobilien gelten, sofern keine anderen Bestimmungen oder Vereinbarungen getroffen werden, für den Adressaten und Offertenempfänger uneingeschränkt. Als Empfänger der Angebote und somit als unser Vertragspartner gilt generell der Inhaber der E-Mail Adresse und dieser ist somit im Erfolgsfalle provisionspflichtig.
2. Entstehung des Provisionsanspruchs
a.) Vermieter / Verkäufer
Der Auftrag des Verkäufers, Vermieters oder sonstigen Anbieters gilt als erteilt, wenn der Makler schriftlich, mündliche oder fernmündlich um eine Nachweis- oder Vermittlungstätigkeit gebeten wird. Bei Vor-Mietern gilt dies analog, da diese als Vertreter oder Weisungsbefugte des Wohnungseigentümers handeln.
b.) Mieter / Käufer
Der Auftrag des Kauf-, Miet- oder sonstigen Interessenten ist erteilt, wenn eine schriftliche, mündliche oder fernmündliche Anfrage vorliegt und der Interessent daraufhin entsprechende Angebote erhält. Die Fa. Maier Immobilien ist nicht zur Vermittlung verpflichtet, sondern es genügt der Nachweis der Gelegenheit zum Vertragsabschluss, wobei Mitursächlichkeit genügt.
3. Vorkenntnis des Angebotes
Die Vorkenntnis unseres Angebotes ist uns unverzüglich (binnen 3 Tagen) schriftlich mitzuteilen und auf Wunsch auch zu belegen. Spätere Nachweise durch dritte Personen ändern nichts an der Ursächlichkeit unseres Nachweises.
4. Weitergabe des Angebotes
Unsere Angebote erfolgen unter der Voraussetzung, dass der Empfänger die angebotene Immobilie selbst erwerben oder nutzen will. Informationen sind streng vertraulich. Jede unbefugte Weitergabe unserer Angebote an Dritte, auch in Vollmacht, oder Auftraggeber des Interessenten führen zur Entstehung von Schadensersatzforderungen mindestens in voller Höhe der entgangenen Provision. Eine Provisionspflicht wird auch dann ausgelöst, wenn das angebotene Objekt über ein Tochterunternehmen, bzw. Beteiligungsgesellschaft des Adressaten oder von einer dieser angeschlossenen Firmen, auch wenn diese unter anderen Firmennamen auftreten, erworben wurde. Dies gilt auch für vom Adressaten eingeschaltete Privatpersonen.
5. Haftungsausschluss
Unsere Angebote basieren auf Angaben der Auftraggeber bzw. deren Vertreter. Sie erfolgen nach bestem Wissen und Gewissen der Firma Maier Immobilien. Diese ist nicht verpflichtet, Erkundungen über die Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben einzubeziehen. Für die Richtigkeit und Vollständigkeit wird daher keine Gewähr übernommen. Zwischenvermietung bzw. Verkauf, Irrtum und Auslassungen bleiben vorbehalten. Unsere Angebote sind freibleibend. Bei eigenen Fehlern haftet die Fa. Maier Immobilien ausschließlich für grobe Fahrlässigkeit bzw. Vorsatz.
6. Provisionssätze
Wenn im Internet-Objektangebot nicht anders vermerkt, gelten für den Fall eines erfolgreichen Vertragsabschlusses zwischen dem Angebotsempfänger und unserem Anbieterkunden folgende Provisionssätze vereinbart und von Angebotsempfänger zahlbar.
Gewerberaumvermittlung: das 2,38-fache der Monatsgesamtkaltmiete
Mietwohnungsvermittlung: das 2,38-fache der Monatsgesamtkaltmiete
Immobilienkauf: 3,57 % des notariell beurkundeten Kaufpreises.
Für den Nachweis eines Objektes, welches sich in einem Zwangsvollstreckungsverfahren befindet, sind vom Ersteher 3,57% bei Zuschlag zu zahlen.
Vom Eigentümer bzw. Auftraggeber 3,57 % bei Abschluss eines Bietungsabkommens bzw., wenn kein Bietungsabkommen geschlossen wird, bei Versteigerungszuschlag.
Für den Nachweis eines Erbbaurechtsvertrages sind je 3,57% des Grundstückwertes von Erbbauberechtigten und Erbbauverpflichteten zu zahlen. Für die Ermittlung des Grundstückwertes ist davon auszugehen, dass die jährlich zu zahlende Erbpacht gleich 5 % des Grundstückwertes ist. Der Makler behält sich vor, im Einzelfall eine von vorstehender Regelung abweichende Gebührenabsprache zu vereinbaren.
Ansonsten gelten die jeweils ortsüblichen Provisionssätze als vereinbart.
Die Übernahme unserer Provision durch den Verkäufer oder Vermieter ist Vereinbarungssache.
In den oben angegebenen Provisionssätzen ist die Mehrwertsteuer, derzeit 19,0% eingeschlossen.
Bei Ausweisung des Angebotes als „provisionsfrei“ oder „mieterseits provisionsfrei“ gilt dies nur, wenn der Angebotsempfänger ausschließlich uns die Vertragsverhandlungen mit unserem Anbieter/Auftraggeber führen lässt. Andernfalls gelten die in unseren Geschäftsbedingungen vermerkten Provisionssätze als vereinbart und die Provision ist vom Mieter/Käufer zahlbar.
7. Fälligkeit der Provisionszahlungen
Sämtliche Provisionen sind zuzüglich ges. Mehrwertsteuer am Tage des Abschlusses des Hauptvertrages ( Miet-, Pacht-, Kaufvertrag ) verdient und zur Zahlung fällig. Bei Zahlungsverzug gelten 12.5% Verzugszinsen als vereinbart. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens bleibt der Fa. Maier Immobilien vorbehalten.
8. Provisionsanspruch
Der Provisionsanspruch bleibt auch dann bestehen, wenn der abgeschlossene Vertrag durch Eintritt einer auflösenden Bedingung erlischt, aufgrund eines Rücktrittsvorbehaltes oder aus sonstigen Gründen, insbesondere durch Anfechtung, gegenstandslos oder nicht erfüllt wird, sofern die Fa. Maier Immobilien diese Nichterfüllung nicht zu vertreten hat.
Der Gebührenanspruch wird auch nicht dadurch berührt, dass der Abschluss des Vertrages zu einem späteren Termin oder zu anderen Bedingungen zustande kommt, sofern der vertraglich vereinbarte wirtschaftliche Erfolg nicht wesentlich von dem ursprünglichen Angebotsinhalt abweicht.
Dasselbe gilt auch für alle Fälle, in denen innerhalb von 2 Jahren vom Tage des rechtsverbindlichen Zustandekommens eines Geschäftes mit dem von dem Makler nachgewiesenen Interessenten ein weiteres Geschäft zustande kommt, das sich als Ergänzung oder Erweiterung des zunächst vermittelten Geschäftes darstellt. Dabei entfällt bei Ausübung eines vermittelten Ankaufs- und Vorkaufsrecht eine zeitliche Begrenzung.
Wenn anstelle des erteilten Auftrages ein anderes Rechtsgeschäft abgeschlossen wird (z. B. wenn an Stelle der Vermietung usw. der Kauf, die Einräumung eines Vorkaufs- oder Erbbaurechts, die Übertragung des Verfügungsrechts über ein Grundstück in einer wie immer gearteten Rechtsform usw. vereinbart wird), dann wird die Maklergebühr in der für das betreffende Rechtsgeschäft üblichen Höhe fällig. Ergeben sich innerhalb von 24 Monaten Abänderungen des geschlossenen Vertrages, so ist die Maklergebühr für das neue Rechtsgeschäft (Kaufvertrag usw.) ebenfalls zu zahlen, wenn sie höher liegt als die Gebühr für den vorher abgeschlossenen Geschäftsvorgang.
9. Auftragserteilung für einen Dritten
Wer für einen Dritten einen Maklerauftrag erteilt, wird persönlich provisionspflichtig, wenn die Makler-gebühr von dem Dritten aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht gezahlt wird.
10. Tätigkeit für den anderen Vertragspartner
Unbeschadet dessen, dass der Auftraggeber der Fa. Maier Immobilien bei Zustandekommen eines Vertrages eine Provision zu entrichten hat, kann die Maklerfirma auch für den Vertragspartner des Auftraggebers provisionspflichtig tätig werden.
11. Aufwendungsersatz
Ersatz für besondere Aufwendungen wie Inserate, Fotos, Fahrtkosten etc. sind zu ersetzen, in sofern dies vereinbart ist.
12. Nebenabreden
Nebenabreden erhalten nur dann Gültigkeit, wenn diese schriftlich bestätigt werden. Die teilweise Unwirksamkeit von Bedingungen berührt die Gültigkeit anderer Bedingungen nicht.
13. Gerichtsstand
Erfüllungsort und Gerichtsstand für Vollkaufleute ist Stuttgart.
14. Datenschutz und Kommunikation
Die im Rahmen unserer Online-Formulare erhobenen Daten werden zentral gespeichert und ausschließlich zur Nutzung im Rahmen der Geschäftsbeziehungen zwischen der Fa. Maier Immobilien und dem Nutzer verarbeitet.
Mit dem Registrierungsvorgang auf eine unserer Angebots-Datenbanken und der Bekanntgabe der E-Mail Adresse des Nutzers gestattet dieser uns, die zukünftige Kommunikation mit ihm per E-Mail zu führen.
15. Hinweise zu Verweisen (Links)
Mit Urteil vom 12. Mai 1998 hat das Landgericht Hamburg entschieden, dass der Betreiber einer Website für den Inhalt von Webangeboten verantwortlich gemacht werden kann, auf die er einen Verweis (Link) setzt, wenn er sich die Inhalte dieser Seite zu eigen macht. Wir haben alle Seiten, auf die wir einen Verweis gesetzt haben, nach bestem Wissen und Gewissen auf deren Seriosität hin überprüft, machen uns deren Inhalte jedoch nicht zu eigen. Sofern sich wider Erwarten auf Seiten, auf die wir einen Verweis gesetzt haben, Inhalte befinden oder befunden haben, die gegen geltendes Recht oder gegen die guten Sitten verstoßen, distanzieren sich die Verantwortlichen ausdrücklich von diesen Inhalten.
16. Urheberrecht
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Stand: Februar 2011



